Stromspeicherförderung NRW

Stromspeicherförderung progres.nrw

Stationäre elektrische Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlagewerden gefördert!

Was wird gefördert?

  • Stationäre Batteriespeicher
    < 30 kWp
  • Stationäre Batteriespeicher
    > 30 kWp

– jeweils
mit einer neu zu errichtenden PV-Anlage –

Wer wird gefördert (Zielgruppe)?

  • Privatpersonen
  • freiberuflich Tätige
  • Unternehmen, insbes. kleine und
    mittlere Unternehmen

– mit Sitz
in NRW –

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen aus dem “Programm für Rationelle
Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) –
Programmbereich Markteinführung; Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – VII – 4 – 43.00 – vom
20.02.2013 in der derzeit gültigen Fassung.

Wie sind die Konditionen?

  • Stationäre Batteriespeicher
    < 30 kWp
    max. 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Stationäre Batteriespeicher
    > 30 kWp
    max. 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben

Wann ist der Antrag zu stellen?

Mit der
Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn über den Förderantrag entschieden ist.
Dieses gilt insbesondere auch für Maßnahmen, die z. B. im Rahmen eines Neubaus
über einen Generalunternehmer/Bauträger umgesetzt werden sollen. Die beantragte
Maßnahme darf nicht vorab im Baugewerkenvertrag beauftragt sein. Der Antrag
sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Bezirksregierung
Arnsberg
Abteilung 6 / Bergbau und Energie in NRW

Postfach 10
25 45
44025 Dortmund

Goebenstr.
25
44135 Dortmund

Was ist dem Antrag beizufügen?

Die dem
Antrag beizufügenden Unterlagen sind dem Antragsformular zu entnehmen.

Antragsformulare:

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen aus dem “Programm für Rationelle
Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) –
Programmbereich Markteinführung; Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – VII – 4 – 43.00 – vom
20.02.2013 in der derzeit gültigen Fassung.


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